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Unsere Geschäsftbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Makler und Kunde als Verbraucher.
1. Gültigkeit
Mit der Verwendung des vorstehenden Angebotes anerkennt der Nutzer die nachstehenden Bedingungen. Als Verwendung des Angebotes gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit uns oder dem Eigentümer.
2. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
3. Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den Informationen des Verkäufers. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen, unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an.
4. Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
5. Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
6. Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
7. Maklerprovisionsregelung für Verkaufsobjekte in Hessen
7.1 Provisionshöhe
Die Provisionshöhe wird als Prozentsatz des Kaufpreises festgelegt und ist im Maklervertrag detailliert aufgeführt. Der Prozentsatz kann verhandelbar sein und sollte klar kommuniziert werden.
7.2 Fälligkeit der Provision
Die Provisionszahlung wird fällig, wenn der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen ist und das Eigentum an den Käufer übertragen wurde.
7.3 Provisionsaufteilung für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser (EFH)
Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern tragen Käufer und Verkäufer die Maklerprovision je zur Hälfte.
7.4 Provisionsaufteilung für Gewerbeimmobilien
Bei Gewerbeimmobilien trägt der Käufer bis zu 3% des Kaufpreises als Vermittlungshonorar.
7.5 Provisionsaufteilung für Mehrfamilienhäuser
Bei der Vermittlung von Mehrfamilienhäusern beträgt das Vermittlungshonorar i.d.R. 5% des Kaufpreises.
7.6 Mehrwertsteuer (MwSt.)
Alle Provisionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.7 Provisionsausschluss
Falls der Verkäufer das Verkaufsobjekt an nahe Verwandte oder enge persönliche Kontakte verkauft, kann eine Provisionspflicht ausgeschlossen werden. Dies sollte klar im Maklervertrag festgehalten werden.
7.8 Sonstige Kosten
Etwaige zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermarktung und dem Verkauf entstehen, sollten ebenfalls im Maklervertrag aufgeführt werden.
Hinweis zu anderen Bundesländern
Es ist wichtig zu beachten, dass die Maklerprovisionsregelungen in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt sind. Um sicherzustellen, dass Ihre Maklerprovisionsregelung den aktuellen Bestimmungen entspricht, empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt oder einen Fachmann für Immobilienrecht zu konsultieren, insbesondere wenn Sie in mehreren Bundesländern tätig sind.
8. Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
9. Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
10. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Die Firma Rhein Main Invest e.K. haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
11. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
12. Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.